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  • · Nachricht · Mieterhöhung

    Das doppelte Lottchen: Modernisierung darf nicht zweimal bei Mieterhöhung berücksichtigt werden

    | Hat der Vermieter modernisiert, kann er entweder die Miete wegen der Modernisierungsmaßnahme nach § 559 BGB oder bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB erhöhen. Macht er beides, führt dies zu einer doppelten und damit unzulässigen Berücksichtigung der Modernisierung (LG Berlin 30.9.15, 65 S 240/15). |

     

    Der Vermieter hatte hier nach Ende der Modernisierungsarbeiten eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete vorgenommen. Einen Monat später die Miete dann aufgrund der Modernisierungsmaßnahmen erhöht.

     

    PRAXISHINWEIS | Zulässig ist es aber - laut LG - , wenn der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ohne Berücksichtigung der Modernisierung erhöht und zusätzlich die Modernisierungskosten nach § 559 BGB auf den Mieter umlege. Wichtig dabei ist, dass aus seinem Mieterhöhungsschreiben eindeutig hervorgeht, dass er den nicht modernisierte Zustand der Wohnung bei der Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zugrunde gelegt hat.

     
    Quelle: ID 43794905