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  • · Nachricht · Mieterhöhung

    Einfacher Mietspiegel und Schätzung

    | Entspricht die verlangte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete? Diese Frage stellt sich ständig. Ihre Beantwortung obliegt nach dem BGH dem Tatrichter. Sie erfordert im Ergebnis, die ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne einer Einzelvergleichsmiete konkret zu ermitteln (13.2.19, VIII ZR 245/17, Abruf-Nr. 207623 ). |

     

    Nach Ansicht des LG Berlin (23.5.19, 67 S 21/19, Abruf-Nr. 211736) ist dazu aber nicht erforderlich, dass der für einen Vollbeweis nach § 286 ZPO maßgebliche Überzeugungsgrad erreicht wird. Vielmehr bestimme sich diese Frage nach § 287 ZPO. Ist diese Auffassung zutreffend?

     

    Nein. Der BGH hat in seiner o. g. Entscheidung klargestellt: Es handelt sich um eine Frage nach § 286 ZPO. Allerdings kann der einfache Mietspiegel unter den genannten Voraussetzungen auch eine „Überzeugung“ im Sinne dieser Vorschrift begründen. Fazit: Nur weil geschätzt wird, ist § 286 ZPO nicht außen vor.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 1 | ID 46267210