· Fachbeitrag · Mieterhöhung
Mieterhöhungsverlangen mit altem Mietspiegel
| Vermieter müssen in einem Mieterhöhungsschreiben nicht zwingend den neuesten Mietspiegel benennen. |
Der BGH stellt fest: Ein Mieterhöhungsbegehren ist nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor veröffentlichten neuesten Mietspiegel Bezug genommen hat. Dabei handelt es sich um einen bloß inhaltlichen Fehler (BGH 6.7.11, VIII ZR 337/10, Abruf-Nr. 112886).
Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 199 | ID 30180840