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  • 26.02.2022 · Nachricht · Mieterhöhung

    Veralteter Mietspiegel für Mieterhöhungsbegründung ungeeignet

    | Verwendet der Vermieter zur Begründung einer Mieterhöhung einen veralteten Mietspiegel (hier: acht Jahre) und hat sich im Rahmen der danach veröffentlichten Mietspiegel die Einordnung und Bewertung von Wohnungen im Rahmen der Mietspiegelerstellung nachhaltig verändert, entspricht das Mieterhöhungsverlangen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Erhöhungserklärung (AG Hamburg 22.12.21, 49 C 213/21, Abruf-Nr. 227407 ). |