· Fachbeitrag · Mieterhöhungsverlangen
Fehlende Vorbesichtigung der Wohnung durch den Sachverständigen ist kein formeller Mangel
| Nach § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB kann der Vermieter zur Begründung seiner Mieterhöhung auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachtens Bezug nehmen. Der BGH hatte zu entscheiden, ob das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam ist, wenn das in Bezug genommene Sachverständigengutachten nicht auf einer Besichtigung der konkreten Wohnung basiert. |
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Zustimmung zur Erhöhung der Miete für eine von der Beklagten gemietete 68,86 qm große Wohnung in einem Mehrfamilienhaus um 35,86 EUR auf monatlich 359,24 EUR ab dem 1.10.15. Mit Mieterhöhungsschreiben vom 25.6.15 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die ortsübliche Vergleichsmiete monatlich 5,70 EUR je Quadratmeter Wohnfläche betrage und sich die Monatsmiete ‒ unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze ‒ auf 5,22 EUR je Quadratmeter erhöhe. Zur Begründung wird auf ein beigefügtes Sachverständigengutachten verwiesen, das Angaben zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die Ein- bis Fünfzimmerwohnungen des Hauses sowie des benachbarten Gebäudes enthält. Darin heißt es unter anderem:
„Die Wohnungen konnten nicht besichtigt werden, da keine Mieter angetroffen wurden oder sich dazu bereit erklärt haben. Deshalb wird in diesem Gutachten auf frühere Besichtigungen oder mir zur Verfügung gestellte Besichtigungsdaten des Auftraggebers und Wohnungsbeschreibungen des Auftraggebers Bezug genommen. Es wurden von mir auch schon genügend Wohnungen des Auftraggebers besichtigt, die in der Ausstattung ähnlich sind.“
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