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  • · Fachbeitrag · Mieterhöhungszustimmung

    Mieter kann seine schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung nicht widerrufen

    von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Kann der Wohnungsmieter seine Zustimmung zu der Mieterhöhung widerrufen, wenn die Mieterhöhung auf dem Postweg, d. h. unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist? Diese bisher ungeklärte Frage hat der BGH jetzt entscheiden. |

    Sachverhalt

    Der Vermieter (eine KG, vertreten durch ihre Hausverwaltung) forderte den Mieter unter Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel auf, einer näher erläuterten Erhöhung der Nettokaltmiete zuzustimmen. Der Mieter erklärte brieflich seine Zustimmung, widerrief diese jedoch anschließend. Gleichwohl zahlte er 10 Monate lang die erhöhte Miete unter Vorbehalt. Mit der Klage verlangt er die Rückerstattung der gezahlten Erhöhungsbeträge. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

     

    • Leitsätze: BGH 17.10.18, VIII ZR 94/17
    • 1. Stimmt der Mieter einer Wohnung einer vom Vermieter verlangten Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete zu (§ 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB), so steht ihm ein Recht, die erklärte Zustimmung nach Maßgabe der Bestimmungen über das Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen zu widerrufen (§ 312 Abs. 1, § 312c Abs. 1, § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB), nicht zu.
    • 2. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem im Sinne von § 312c Abs. 1 Halbs. 2 BGB ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der Unternehmer zum Abschluss des Vertrags keinen vorgefertigten Standard- oder Serienbrief verwendet, sondern ein individuelles Anschreiben.

    (Abruf-Nr. 205429)