· Fachbeitrag · Mietermodernisierung
Vermieter muss grundsätzlich nicht zustimmen
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Zur Frage, ob sich ein Vermieter rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er dem Mieter seiner Wohnung den Einbau einer modernen Heizungsanlage nicht gestattet (BGH 14.9.11, VIII ZR 10/11, Abruf-Nr. 113927). |
Sachverhalt
Die von den Klägern seit 1995 angemietete Wohnung ist in drei Zimmern mit Kachelöfen ausgestattet, ein weiteres Zimmer und die Toilette sind nicht beheizbar, im Bad ist eine Elektroheizung installiert und in der Küche ein Außenwandheizgerät. Der beklagte Vermieter stattete bereits mehrere Wohnungen im Haus nach Auszug der Altmieter vor der Neuvermietung mit einer Gasetagenheizung aus. Diese wollen die Kläger auf eigene Kosten einbauen lassen. Das Berufungsgericht weist die Zustimmungsklage ab. Die Revision hat keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Fehlt es an Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache, schuldet der Vermieter eine Beschaffenheit, die sich für den vereinbarten Nutzungszweck - hier die Nutzung als Wohnung - eignet und die der Mieter nach der Art der Mietsache erwarten kann. Der Mieter kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen (BGH MK 10, 187, Abruf-Nr. 102463; WuM 09, 659). Ist die Wohnung hieran gemessen vertragsgemäß, ist der Vermieter ohne vertragliche Abrede grundsätzlich nicht zu baulichen Veränderungen zwecks Modernisierung der Wohnung verpflichtet (BGH MK 10, 111 Abruf-Nr. 101004; MK 04, 167, Abruf-Nr. 042313; zur Anpassung an geänderte Sicherheitsstandards, OLG Düsseldorf GuT 03, 89).
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