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Nichtbeheizen der Wohnung rechtfertigt ordentliche Kündigung
| Das Nichtbeheizen der Wohnung ist geeignet, entsprechende Schäden an der Mietsache hervorzurufen, und rechtfertigt eine ordentliche Kündigung (LG Hannover 10.4.21, 7 T 15/21, Abruf-Nr. 222135 ). |
Nach Ansicht des LG stellt das Nichtbeheizen einer Wohnung eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die nach vorheriger Abmahnung eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 BGB rechtfertigt (LG Hagen 19.12.07, 10 S 163/07). Dabei kommt es nicht darauf an, ob es zu Schäden (Schimmel, Feuchtigkeit) gekommen ist. Entscheidend ist, dass das Nichtbeheizen der Wohnung geeignet ist, Schäden an der Mietsache hervorzurufen.
PRAXISTIPP | Einer ordentlichen Kündigung des Vermieters nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB wegen schuldhafter, erheblicher Vertragsverletzung des Mieters muss keine Abmahnung vorausgehen. Allerdings kann einer Abmahnung ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als ihre Missachtung durch den Mieter eine Vertragsverletzung darstellt, die der Kündigung erst das erforderliche Gewicht verleiht (BGH 28.11.07, VIII ZR 145/07). Der sicherste Weg für den Vermieteranwalt ist es also, den Mieter vor Ausspruch der Kündigung wegen der Pflichtverletzung abzumahnen. |