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  • · Nachricht · Wohnraummiete

    Teilnahme an mehrstündigen Trinkgelagen: Kündigung droht

    | Finden unter Beteiligung des Mieters mehrstündige Trinkgelage mit lautstarken Unterhaltungen und Gegröle am Hauseingang des Mietobjekts statt, rechtfertigt dies die ordentliche Kündigung. Es handelt sich um eine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Mieter und somit um eine schuldhafte, nicht unerhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten, so das AG Köln (11.11.22, 219 C 95/21, Abruf-Nr. 237240 ). |

     

    In einem Mehrfamilienhaus in Köln fanden mehrstündige Trinkgelage im Bereich des Hauseingangs statt, an denen u. a. auch die Mieter einer Erdgeschosswohnung teilnahmen. Bei diesen Treffen kam es zu lautstarken Unterhaltungen, Gegröle und auch Uringeruchsbelästigungen, die zu erheblichen Störungen der anderen Hausbewohner führten. Daher kündigte der Vermieter den Mietvertrag ordentlich und verlangte die Räumung und Herausgabe.

     

    Mit Erfolg. Das LG stellte fest: Eine solche Pflichtverletzung könne selbst dann gegeben sein, wenn der Mieter nicht selbst der Hauptakteur des Trinkgelages sei, sondern daran nur teilnehme. Bei der Bewertung des Verhaltens des Mieters und der Entscheidung über eine Kündigung sei die Gesamtschau aller Umstände relevant. Die Beeinträchtigung der anderen Mieter, etwa durch Lärm und Belästigung, könne dabei eine entscheidende Rolle spielen.

     

    PRAXISTIPP | Vermieter sollten in solchen Fällen nicht vorschnell handeln, sondern zunächst den Mieter abmahnen und ihn auffordern, das vertragswidrige Verhalten zu unterlassen. Erst wenn diese Abmahnung erfolglos bleibt, sollte eine Kündigung in Betracht gezogen werden. Zwar ist eine Abmahnung keine Voraussetzung der ordentlichen Kündigung. Der Abmahnung kann aber Bedeutung zukommen, wenn erst ihre Missachtung der Pflichtverletzung das erforderliche Gewicht verleiht (BGH 28.11.07, VIII ZR 145/07). Mieter müssen sich bewusst sein, dass sie auch für ihr Verhalten im Umfeld der Wohnung verantwortlich sind und dass ein störendes Verhalten eine Kündigung nach sich ziehen kann.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2023 | Seite 181 | ID 49687424