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  • · Fachbeitrag · Mietgebrauch

    Störungen im Mietverhältnis: Erwachsenenlärm

    von RA Markus Wolf, Düsseldorf

    | Störungen sind in Mietshäusern aufgrund der Nähe der Wohnungen zueinander an der Tagesordnung. Wenn gute Worte nicht mehr weiterhelfen, sucht der geplagte Mieter nach rechtlichen Möglichkeiten. Der folgende Beitrag befasst sich mit Ruhestörungen durch psychisch erkrankte Personen, Party- und Feierlärm, Radio, Fernsehen und Musizieren. |

    1. Ruhestörungen durch psychisch erkrankte Personen

    Ruhestörungen durch psychisch erkrankte Personen sind ein Sonderproblem, da die Betroffenen die Ruhestörungen in der Regel nicht schuldhaft verursachen, gleichwohl aber den Hausfrieden durch häufiges Geschrei oder Ähnliches nachhaltig beeinträchtigen können. Gerade wenn schon Abmahnungen vorausgegangen sind, stellt sich die Frage, ob der Vermieter das Mietverhältnis wegen wiederholter Störungen des Hausfriedens kündigen und den Räumungsanspruch gerichtlich durchsetzen kann.

     

    • Der BGH hat zunächst klargestellt, dass auch bei einem unverschuldeten Fehlverhalten (hier andauernde Störung des Hausfriedens durch psychisch kranken Mieter) eine außerordentliche Kündigung möglich ist (BGH 8.12.04, VIII ZR 218/03, RdW 05, 348). Die darüber hinausgehende Frage, ob die Räumungsklage begründet ist, bestimmt sich - so der BGH - nach einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsinteresse des Vermieters und dem Interesse der anderen Mietparteien an einer ungestörten Wohnungsnutzung auf der einen Seite und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des psychisch kranken Mieters auf der anderen Seite.