· Fachbeitrag · Mietgebrauch
Störungen im Mietverhältnis: Kinderlärm
von RA Markus Wolf, Düsseldorf
| Störungen sind in Mietshäusern aufgrund der Ntähe der Wohnungen an der Tagesordnung. Wenn gute Worte nicht mehr weiterhelfen, sucht der geplagte Mieter nach rechtlichen Möglichkeiten. Der folgende Beitrag ist der Beginn einer Beitragsreihe zu Störungen im Mietverhältnis - hier zunächst zum Kinderlärm. |
1. Grundlagen und Störungsarten
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Mietsache im zum vertragsgemäßem Gebrauch geeigneten Zustand zur Nutzung zu überlassen (§ 535 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB. Dem Mieter steht an seiner Wohnung ein ausschließliches Nutzungsrecht zu. Der Mieter darf seine Wohnung grundsätzlich nach Belieben nutzen. Diese mietvertraglichen Rechte des Mieters beruhen nicht zuletzt auf Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit). Der Freiheit des Mieters sind jedoch Grenzen gesetzt. Der Gebrauch der Mietsache kann durch den Mietvertrag, vor allem aber auch durch die Hausordnung beschränkt werden. Im Übrigen ergeben sich Schranken aus der gegenüber den anderen Mietern bestehenden Rücksichtnahmepflicht. Störungen im Mietverhältnis können vielfältiger Natur sein. Die Störungen können einmal danach unterschieden werden, in welchem Verhältnis die Störung auftritt:
- Mieter - Vermieter
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