· Fachbeitrag · Mietgebrauch
Störungen im Mietverhältnis: Lärm von innen
von RA Markus Wolf, Düsseldorf
| Störungen sind in Mietshäusern aufgrund der räumlichen Nähe der Wohnungen an der Tagesordnung. Aber auch der Lärm von Nachbargrundstücken kann sehr störend sein. Der folgende Beitrag befasst sich mit Ruhestörungen aufgrund Tierhaltung und baulicher Gegebenheiten des Mietobjekts. |
1. Hundegebell
Soweit sich aus dem Mietvertrag nichts anderes ergibt, steht es dem Mieter frei, einen Hund zu halten. Probleme treten auf, wenn das Tier häufig bellt und andere Mieter dadurch in ihrem Mietgebrauch empfindlich gestört werden.
- Vereinzeltes Hundebellen - auch über den Tag verteilt - ist zumutbar und entspricht im Übrigen der Natur des Hundes (OLG Hamm MDR 90, 442). Hierzu zählt auch das gelegentliche, situationsbedingte Bellen etwa beim Empfang von Besuch oder beim Klingeln, da es dem Wesen des Hundes entspricht, in diesen Situationen anzuschlagen. Dieses Tierverhalten ist damit als sozialadäquat hinzunehmen (AG Hamburg-Altona BeckRS 89, 05727).
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