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  • · Nachricht · Mietgebrauch

    Streit über ein Willkommensschild an der Wohnungstür

    | Ein Vermieter kann allein aufgrund befürchteter Beschwerden anderer Mieter nicht verlangen, dass ein Mieter ein an der Wohnungseingangstür angebrachtes Willkommensschild entfernt. Das Interesse des Mieters an der Dekoration ist in diesem Fall höher zu bewerten, sodass kein vertragswidriger Gebrauch des Treppenhauses vorliegt, so das LG Hamburg. |

     

    Das AG hatte der Klage sogar statt gegeben. Die Mieterin sei nicht berechtigt gewesen eine Dekoration an der Außenseite der Wohnungseingangstür anzubringen. Die Vermieterin habe ein Interesse an einer einheitlichen Gestaltung des Treppenhauses gehabt, um etwaige Konflikte zwischen den Bewohner des Hauses zu verhindern. Das LG Hamburgsah das anders. Der Vermieterin habe gemäß § 541 BGB kein Anspruch auf Beseitigung des Willkommensschildes zugestanden. Denn diese Art der Dekoration sei kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache (LG Hamburg 7.5.15, 333 S 11/15).

    Quelle: ID 43856301