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  • · Fachbeitrag · Mietgebrauch

    Vermieter kann Gemeinschaftsflächen umgestalten

    | Der Mieter hat ein Recht auf Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen. Dazu zählen diejenigen Gebäude- bzw. Grundstücksteile, die zum ungestörten Mietgebrauch erforderlich sind (Zugangswege, Eingangstüren, Treppenhaus). Die Teilhabe am gemeinschaftlichen Gebrauch begründet jedoch keinen Mitbesitz. Er kann daher in Bezug auf diese Gemeinschaftsflächen keine Besitzschutzansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen. |

     

    Der Vermieter darf Gemeinschaftsanlagen oder -einrichtungen einziehen oder umgestalten (hier: Verlegung des Eingangsbereichs einer Botschaft). Im Fall der Teilhabe am gemeinschaftlichen Gebrauch kann er eine andere Fläche oder eine Ersatzeinrichtung zur Verfügung stellen, sofern diese vergleichbare Ausstattungsmerkmale aufweisen und für die vorgesehene Nutzung geeignet sind (KG 20.8.12, 8 U 168/12, Abruf-Nr. 123413). |

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 201 | ID 36657150