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  • · Fachbeitrag · Mietgebrauch

    Vorenthaltung der Mietsache

    | Zur Erfüllung des Tatbestands der Vorenthaltung reicht der grundsätzliche Rückerlangungswille des Vermieters aus. |

     

    Es ist anerkannt, dass die Entschädigungsforderung dem Vermieter auch für den Zeitraum zusteht, für den er eine Räumungsfrist gewährt hat oder in dem die Parteien in der Folgezeit bis zur Klageerhebung weiter über alternative Lösungen verhandeln. Entsprechendes gilt, wenn der Vermieter mit einer Fortnutzung der Mietsache lediglich bis zur gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit seiner Kündigung und für den Fall seines Obsiegens im Räumungsstreit mit dem rückwirkenden Neuabschluss eines Mietvertrags nur unter bestimmten Voraussetzungen einverstanden ist.

     

    Hat sich das Mietverhältnis nicht nach § 545 BGB verlängert und sind auch die vertraglichen Bedingungen für eine Fortsetzung des Mietvertrags bzw. einen rückwirkenden Neuabschluss nicht eingetreten, hat der Vermieter und Eigentümer für die Dauer der rechtsgrundlosen Nutzung einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Erstattung des Gebrauchswerts, der sich nach der ortsüblichen Miete richtet (OLG Düsseldorf 28.7.11, I-10 U 26/11, Abruf-Nr. 112807).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 145 | ID 28584070