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  • · Nachricht · Mietgebrauch

    Waschmaschinen in der Wohnung können nicht nachträglich geänderte Hausornung verboten werden

    | Der Vermieter kann die im Mietvertrag enthaltene Erlaubnis, in der Mietwohnung Waschmaschine und Wäschetrockner zu betreiben, nicht einseitig durch Änderung der Hausordnung aufheben (LG Freiburg 10.12.13, 9 S 60/13 ). |

     

    Der Mietvertrag enthielt folgende Regelung: „Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Benutzung der Gemeinschaftsanlagen gilt die Haus- und Garagenordnung ... Sie ist Bestandteil dieses Vertrags. Änderungen dieser Ordnungsvorschriften sind dem Vermieter gestattet, wenn sachliche Gründe dies erfordern.“

     

    Das LG Freiburg urteilte, dass der Vermieter nicht berechtigt war, die Hausordnung einseitig zu ändern. Der Änderungsvorbehalt im Mietvertrag ist mangels hinreichender Konkretisierung unwirksam. Zudem bezieht er sich nur auf „Ordnungsvorschriften“, also solche, die erforderlich sind, um das Zusammenleben im Haus zu ordnen (Sinn und Zweck einer Hausornung). Hierzu gehört nicht der Umfang des vertragsgemäßen Mietgebrauchs der einzelnen Wohnungen.

    Quelle: ID 42507714