20.10.2016 · Fachbeitrag · Mietmangel
Kein Zurückbehaltungsrecht, wenn Mängelbeseitigung aussichtslos
| Im Fall eines Mangels der Mietsache steht dem Mieter nach ständiger Rechtsprechung des BGH neben dem Recht auf Minderung der Miete bis zur Mängelbeseitigung die Einrede des Zurückbehaltungsrechts zu. Allerdings kann dieses Zurückbehaltungsrecht redlicherweise nur so lange ausgeübt werden, als es seinen Zweck noch erfüllen kann. |
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