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  • · Fachbeitrag · Mietmangel

    Keine überspannten Anforderungen an Darlegung

    | Weist die Mietsache einen erheblichen Mangel auf und mindert der Mieter deswegen die Miete, kann er sich nur erfolgreich gegen eine Zahlungs- und/oder Räumungsklage verteidigen, wenn es ihm gelingt, den Mangel im Prozess schlüssig darzulegen. Der BGH hat hierzu klare Regeln aufgestellt. Wie die aktuelle Entscheidung zeigt, werden diese selbst von renommierten OLG-Senaten aus Sicht des XII. Senats nicht immer fehlerfrei eingehalten. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin verlangt von den Beklagten rückständige Miete für eine Gaststätte. Die Beklagten berufen sich dagegen auf folgende Mängel:

     

    • Diese Mängel wenden die Mieter ein:
    • Es fehle an einer funktionierenden warmen Zuluft. Die Klägerin habe die vorhandene Zuluftöffnung mit einer Styroporplatte verschlossen. Dadurch sei in den Räumlichkeiten nur Abluft, aber keine Zuluft vorhanden gewesen.
    • Die Abluftmenge in der Küche sei so hoch gewesen, dass im gesamten Betrieb Unterdruck geherrscht habe. Nur mit erhöhtem Kraftaufwand sei es möglich gewesen, die Zugangstüren zu öffnen. Die Pendeltür zwischen Küche und Gastraum habe nicht verschlossen werden können, da dann extreme Zugerscheinungen aufgetreten seien.
    • Nach einem von ihnen eingeholten Privatgutachten sei die Lüftung des gesamten Restaurants und der Nebenräume mangelhaft bzw. falsch dimensioniert oder eingestellt.
    • In der Personaltoilette diene die Abluftanlage auch bei eingeschaltetem Lüfter als Zuluft. Im Gastraum sei die Lüftungsanlage mit Folie und Klebeband verschlossen. Am Dachaustritt sei die Abluftanlage der Küche mit Folie abgedeckt, ein Wanddurchbruch sei mit Abdichtungsmaterial verschlossen. Die Lüftungsanlage sei in keiner Weise auf die Bedürfnisse des Hauses eingestellt.
    • In den Gasträumen seien in den Monaten 10/11 bis 5/12 keine Temperaturen von über 18° C erreichbar gewesen.