22.10.2019 · Nachricht · Mietminderung
Im Regelfall keine Minderung nach Modernisierung wegen nachteiliger Veränderung der Mietsache
| Hat der Vermieter nach §§ 555b, 555d Abs. 1 BGB zu duldende Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, kann eine Minderung des Mietzinses nur dann gerechtfertigt sein, wenn durch die Maßnahmen eine für den Vermieter – (bau-)technisch – vermeidbare Verschlechterung der Mietsache eintritt, z. B. eine Verschlechterung der Sicht- und Beleuchtungsverhältnisse (LG Berlin 5.9.19, 67 S 101/19, Abruf-Nr. 211678 ). |
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