· Fachbeitrag · Mietminderung
Mieter lagert vermietete Einbauküche im Keller:Bei Diebstahl zählt die Vereinbarung der Parteien
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Das Urteil des BGH vom 13.4.16 hat in der Presse ein großes Echo ausgelöst. Schlagzeilen wie „Mieterin muss für gestohlene Einbauküche zahlen“, suggerieren dem unkundigen und schnellen Leser, dass er die Miete auch ungekürzt weiterzahlen muss, wenn ihm Teile der Mietsache gestohlen werden. Tatsächlich hat der BGH entschieden, dass sich die Minderung danach richtet, was die Parteien für diesen Fall vereinbart haben. |
Sachverhalt
Die Wohnung der Mieterin war mit einer Einbauküche ausgestattet. Auf die Einbauküche entfiel ein Mietanteil von 17,71 EUR. Nach 13 Jahren Mietdauer genehmigte die Vermieterin der Mieterin, diese unter folgenden Bedingungen gegen eine eigene Einbauküche auszutauschen:
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