· Fachbeitrag · Praxisfall
Immer Ärger mit der Einbauküche: Grundsätzliches
von RA Dr. Hans-Reinold Horst, Hannover/Solingen
| Installiert der Mieter selbst und auf eigene Kosten eine Einbauküche in der Mietwohnung, muss er sie instand halten und auf eigene Kosten reparieren. Das ist selbstverständlich. Denn die Küche gehört nicht zur Mietsache und steht im Eigentum des Mieters. Der Vermieter kann eine Einbauküche aber auch mitvermieten. Sie gehört dann zur Wohnung. Klug ist das jedoch nicht, wie der folgende Beitrag zeigt. |
1. Mitvermietet oder nur zur Nutzung überlassen?
Ob eine bei Einzug vorhandene Küche mitvermietet ist oder nicht, richtet sich nach dem Mietvertrag. Bezieht dieser eine installierte Küche ausdrücklich in den Vertragsgegenstand mit ein, ist die Sache klar. Als mitvermietet ist die Einbauküche aber auch zu bewerten, wenn der Vertrag nichts dazu sagt und in der Wohnung bei Vertragsabschluss und Übergabe eine Einbauküche vorhanden ist. Denkbar ist etwa der Fall, dass der Vormieter eine Küche zurücklässt und der neue Mieter die Küche nicht selbst durch Zahlung eines Kaufpreises (Ablösesumme) erworben hat.
Der Vermieter kann die Einbauküche auch lediglich zum unentgeltlichen Gebrauch überlassen. Auch als Formularklausel soll diese Abrede bedenkenfrei sein (AG Neukölln 14.11.17, 18 C 182/17).
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