· Nachricht · Mietminderung
Wasserschaden im Bad rechtfertigt Minderung von 40 Prozent
| Für einen Wasserschaden im Bad der Mietwohnung, der dazu geführt hat, dass mehrere Wände, u. a. auch die zum Schlafzimmer, durchfeuchtet wurden und Schimmel auftrat, ist eine Minderung in Höhe von 40 Prozent angemessen (AG Paderborn 29.6.21, 54 C 20/21, Abruf-Nr. 227409 ). |
Beachten Sie I Welche Mietminderung angemessen ist, lässt sich nur für den jeweiligen Einzelfall festlegen und ist ggf. nach § 287 ZPO durch das Gericht zu schätzen. Bedeutsam ist insbesondere das Gewicht des Mangels sowie das Ausmaß der durch ihn verursachten Gebrauchsbeeinträchtigungen, ihre Dauer, die grundsätzlich taggenau zu berücksichtigen ist, sowie die vertragliche Leistungsbewertung und die Verkehrssitte (BeckOGK/Bieder, 1.4.21, BGB § 536 Rn. 103).
Das AG hat betont, dass die Nutzung des Badezimmers ein essenzieller Bestandteil des Gebrauchs einer Wohnung sei. Es komme nicht darauf an, ob die Dusche benutzbar war oder nicht. Ausreichend sei, dass man das Bad nicht benutzen sollte, um den Wasserschaden nicht zu vergrößern.