21.03.2017 · Fachbeitrag · Mietrückstand
Aus undifferenziertem „Mieterkonto“ kann nicht geklagt werden
| Klagt ein Vermieter den Saldo aus einem fortgeschriebenen „Mieterkonto“ ein, in welchem er Mietzinsforderungen, Nachzahlungsforderungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen bzw. Guthaben aus diesen, ebenso wie Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten und Auszahlungen eingestellt hat, so ist seine Klage bereits unzulässig (LG Kempten 22.2.17, 53 S 1283/16, Abruf-Nr. 192670 ). |
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