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  • · Fachbeitrag · Mietrückzahlung

    Anspruchsübergang bei Bezug von SGB II-Leistungen

    von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin

    | Nach seiner bemerkenswerten Entscheidung zum Schadenersatzanspruch eines öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers gegen einen Vermieter wegen der Belastung mit den Kosten der Unterbringung eines Leistungsempfängers zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ( BGH 21.6.23, VIII ZR 303/21 ) ist der BGH nun noch tiefer in das Sozialrecht „eingestiegen“. Er ist der ‒ bisher weitgehend unbeachteten ‒ Frage nachgegangen, ob ein Mieter auch Inhaber eines auf Rückerstattung überzahlter Miete gerichteten Bereicherungsanspruchs ist, wenn er im maßgeblichen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II bezogen hat. |

    Sachverhalt

    Nach Beendigung des Wohnungsmietverhältnisses stritten die Parteien um die anteilige Rückzahlung von Miete. Der Kläger machte u. a. einen Verstoß gegen die „Mietpreisbremse“ gemäß §§ 556d ff. BGB und Mietminderung wegen eines Wasserschadens geltend. Die Mietzahlungen wurden ganz überwiegend durch das zuständige Jobcenter erbracht. Die beklagte Vermieterin meinte deshalb, die geltend gemachten Zahlungsansprüche stünden nicht dem Kläger zu, sondern seien nach § 33 Abs. 1 SGB II auf das Jobcenter übergegangen. Während des Berufungsverfahrens hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Jobcenter wiederholt vergeblich um die Rückübertragung übergegangener Ansprüche auf den Kläger gebeten.

     

    Das AG hat die Vermieterin zur Zahlung verurteilt, das LG das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision des Mieters hatte keinen Erfolg (BGH 5.6.24, VIII ZR 150/23, Abruf-Nr. 242824).