· Nachricht · Mietsicherheit
Kautionsrückzahlungsanspruch versus Schadenersatzanspruch
| Das AG Brandenburg legt mit zahlreichen Rechtsprechungszitaten dar, dass der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution erst fällig wird, wenn dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen. Dem Vermieter wird je nach den Umständen des Falls eine Prüfungsfrist von ca. sechs Monaten zuerkannt. Voraussetzung ist aber, dass er am Ende des Mietverhältnisses über seine noch offenen Forderungen abrechnet und den sich ergebenden Betrag von der Mietkaution abzieht (AG Brandenburg 14.6.19, 31 C 249/17, Abruf-Nr. 210175 ). |
Das AG hatte dem Vermieter einen gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechenbaren Schadenersatzanspruch zuerkannt, weil die Mieter vor ihrem Auszug zwar die Wände der Wohnung weiß gestrichen hatten, jedoch nicht die Türen, die durch Rauchen stark vergilbt waren. Rauchen in einer Mietwohnung gehe über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus. Es begründet eine Schadenersatzpflicht der Mieter, wenn dadurch die Wohnung so beschädigt wird, dass einfache Schönheitsreparaturen nicht ausreichen, um die Schäden zu beseitigen, also ‒ wie hier ‒ darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erforderlich sind.