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  • · Fachbeitrag · Ordnungsgemäßer Zustand

    Ärger bei der Wohnungsrückgabe: Rauchen

    von Assessor jur. Harald Büring, Düsseldorf

    | Bei Rückgabe der Wohnung streiten sich Mieter und Vermieter oft, ob sich die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand gem. § 546 BGB befindet. Das gilt besonders, wenn die Wohnung durch starkes Rauchen in Mitleidenschaft gezogen wurde. Der Beitrag zeigt, wie sich die Rechtslage verhält. |

     

    1. Schadenersatz bei vertragswidrigem Zustand

    Der Anspruch des Vermieters auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass sich die Mietsache durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters im vertragswidrigen Zustand befunden hat. Inwieweit Rauchen überhaupt eine vertragswidrige Nutzung sein kann, war in der Rechtsprechung bis zur folgenden Entscheidung des BGH umstritten.

     

    Der Mietvertrag enthielt hinsichtlich der Schönheitsreparaturen eine unwirksame starre Fristenregelung. Nach Beendigung des Mietverhältnisses rechnete der Vermieter die Kaution mit einem angeblich bestehenden Schadenersatzanspruch auf. Dieser ergebe sich daraus, dass der Mieter stark geraucht habe. Dadurch seien sämtliche Decken, Wände und Türen stark vergilbt. Zudem habe sich der Qualm in die Tapeten eingefressen. Die Wohnung hätte komplett neu tapeziert und alle sechs Türen neu lackiert werden müssen.