· Fachbeitrag · Ordnungsgemäßer Zustand
Ärger bei der Wohnungsrückgabe: Rauchen
von Assessor jur. Harald Büring, Düsseldorf
| Bei Rückgabe der Wohnung streiten sich Mieter und Vermieter oft, ob sich die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand gem. § 546 BGB befindet. Das gilt besonders, wenn die Wohnung durch starkes Rauchen in Mitleidenschaft gezogen wurde. Der Beitrag zeigt, wie sich die Rechtslage verhält. |
1. Schadenersatz bei vertragswidrigem Zustand
Der Anspruch des Vermieters auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass sich die Mietsache durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters im vertragswidrigen Zustand befunden hat. Inwieweit Rauchen überhaupt eine vertragswidrige Nutzung sein kann, war in der Rechtsprechung bis zur folgenden Entscheidung des BGH umstritten.
Der Mietvertrag enthielt hinsichtlich der Schönheitsreparaturen eine unwirksame starre Fristenregelung. Nach Beendigung des Mietverhältnisses rechnete der Vermieter die Kaution mit einem angeblich bestehenden Schadenersatzanspruch auf. Dieser ergebe sich daraus, dass der Mieter stark geraucht habe. Dadurch seien sämtliche Decken, Wände und Türen stark vergilbt. Zudem habe sich der Qualm in die Tapeten eingefressen. Die Wohnung hätte komplett neu tapeziert und alle sechs Türen neu lackiert werden müssen. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig