· Nachricht · Mietsicherheiten
Nur eingeschränkte Aufrechnung mit Kautionen bei öffentlich gefördertem Wohnraum
| Der Vermieter von öffentlich gefördertem Wohnraum darf nicht mit Mietrückständen gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen. Nach § 9 Abs. 5 WoBindG ist die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung des Mieters nur zulässig, soweit sie dazu bestimmt ist, Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern (AG Bremen 8.11.19, 3 C 52/18, Abruf-Nr. 212560 ). |
Aus diesem Urteil folgt eine eingeschränkte Aufrechnungsmöglichkeit des Vermieters gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch dahin gehend, dass der Vermieter auch nur mit Ersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache oder unterlassenen Schönheitsreparaturen aufrechnen darf.
Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 2 | ID 46267213