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  • · Fachbeitrag · Mietspiegel

    Mieterhöhung mit qualifiziertem Mietspiegel

    | Auch bei einem Mietspiegel i.S. von § 558a Abs. 2 Nr. 1, § 558c, § 558d BGB besteht ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung, das es rechtfertigt, einen Mietspiegel innerhalb seines Geltungsbereichs wie eine revisible Rechtsnorm zu behandeln. |

     

    Der Tatrichter hat innerhalb der in einem qualifizierten Mietspiegel ausgewiesenen Spanne die ortsübliche Vergleichsmiete für die konkrete Wohnung (Einzelvergleichsmiete) festzustellen und hierfür die Wohnung innerhalb der Spanne des Mietspiegels einzustufen.

     

    Die Einzelvergleichsmiete kann nicht in jedem Fall mit dem höchsten Wert der Mietspiegelspanne übereinstimmen, weil sonst die Ausweisung von Mietzinsspannen im Mietspiegel jegliche Funktion verlieren würde (BGH 4.5.11, VIII ZR 227/10, Abruf-Nr. 112185).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 199 | ID 30180850