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  • · Fachbeitrag · Mietvertrag

    AGB: Aushandeln ist mehr als Verhandeln

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Eine Individualabrede liegt bei einem von einer Partei gestellten Vertragstext vor, wenn der Verwender den in seinen AGB enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BGH 5.3.13 und 20.11.12, VIII ZR 137/12, Abruf-Nr. 131632).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger - ein Richterehepaar - waren Mieter einer Wohnung der Beklagten. Der Mietvertrag enthält als Bestandteil der Schönheitsreparaturregelung die in MK 13, 97 beschriebene Parkettversiegelungsklausel. Die Parteien streiten u.a. darüber, ob der Mietvertrag im Einzelnen ausgehandelt ist. Die Kautionsrückzahlungsklage hat in allen Instanzen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss des Vertrags stellt. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist in der Praxis ein ständiger Zankapfel zwischen den Parteien. Hier hing der Erfolg der Kautionsrückzahlungsklage davon ab, ob es sich bei der Schönheitsreparaturklausel um eine AGB i.S. von §§ 305 ff. BGB handelt. Der BGH bestätigt und präzisiert die hierfür in der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätze.