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  • 27.05.2015 · Fachbeitrag · Mietvertrag

    Keine Mieterhöhung nach Ablauf des Fördervertrags

    | Selbst wenn im Mietvertrag auf einen Fördervertrag Bezug genommen ist, der den Mieter unter bestimmten (Einkommens-)Voraussetzungen zur Zahlung der vollen Miete verpflichtet, kann der Vermieter daraus nach Ende des Fördervertrags kein Recht zur Mieterhöhung herleiten. Dem steht § 557 Abs. 4 BGB entgegen, laut dem eine Erhöhungsmöglichkeit nicht wirksam vereinbart werden kann (LG Berlin 26.3.15, 67 S 77/15, Abruf-Nr. 144559 ). |