22.06.2015 · Fachbeitrag · Mietvertrag
Kündigungsausschluss bei absehbaren Belastungen des Mieters
| Ein beiderseitiger Kündigungsausschluss ist im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher gemäß §§ 310 Abs. 3 Nr. 2, 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn bereits bei Vertragsabschluss umfangreiche und zu massiven Belastungen des Mieters führende Baumaßnahmen geplant waren und der Kündigungsausschluss den gesamten Bauzeitraum umfasst. |
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