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  • 20.06.2023 · Nachricht · Mietzahlung

    Mieter im Sozialleistungsbezug und überzahlte Mieten

    | Sämtliche Forderungen eines Sozialleistungsbeziehers aus einem Mietverhältnis, die während des Leistungsbezugs fällig werden, gehen nach § 33 Abs. 1 SGB II auf den Leistungsträger über, soweit sie im Fall ihrer pünktlichen Erfüllung nach § 22 Abs. 3 SGB II den Leistungsbezug des Folgemonats gemindert hätten. Rückzahlungsansprüche wegen rechtsgrundlos geleisteter Miete, z. B. wegen entgegen der „Mietpreisbremse“ überhöhter Mietforderungen oder wegen eines Mangels, der nach § 536 BGB zur Mietminderung führt, können Mieter nur im eigenen Namen geltend machen, wenn ihnen der Leistungsträger die Forderungen nach § 33 Abs. 4 SGB II rücküberträgt (LG Berlin 19.4.23, 64 S 190/21, nrkr., Abruf-Nr. 235705 ). |