· Fachbeitrag · Mietzahlung
Verrechnung von Miete für Wohnung und Garage
| Überweist der Mieter die geschuldete Miete für eine Mietwohnung und eine gesondert angemietete Garage in einer Summe unter dem Verwendungszweck „Miete“, ist die Zahlung zunächst auf die Wohnraummiete zu verrechnen. |
Die Garagenmiete ist im Verhältnis zur Wohnraummiete die weniger lästige Forderung i.S. von § 366 Abs. 2 BGB, weil es dem Mieter primär daran gelegen sein wird, eine Zahlungsverzugskündigung des Wohnraummietverhältnisses zu verhindern (LG Bonn 16.1.14, 6 S 43/13, Abruf-Nr. 141127).
Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 73 | ID 42626844