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  • · Fachbeitrag · Minderung

    Minderung setzt Nutzung der Wohnung durch den Mieter nicht voraus

    von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Die Instanzgerichte müssen sich immer wieder mit dem Einwand der Vermieterseite auseinandersetzen, die Miete sei nicht gemindert, weil der Mieter die Mieträume wegen Urlaub, Krankenhausaufenthalt oder aus sonstigen Gründen nicht nutze bzw. nicht nutzen könne. Der BGH entscheidet, worauf es für die Minderung ankommt. |

     

    Sachverhalt

    Die Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten. Ihre Klage auf Vornahme von Instandsetzungsarbeiten sowie auf Feststellung einer vollständigen Mietminderung hatte in den Instanzen keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren stehen nur noch Ansprüche wegen eines behaupteten Defekts der Gastherme im Streit, wofür die Kläger eine Minderungsquote von 15 Prozent ansetzen. Der BGH hebt das Berufungsurteil insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

     

    • Leitsatz: BGH 22.8.18, VIII ZR 99/17

    Für das Bestehen der Pflicht des Vermieters, die Wohnung gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und sie fortlaufend in diesem Zustand zu erhalten, ist es unerheblich, ob der Mieter die Sache tatsächlich nutzt und ihn ein Mangel daher subjektiv beeinträchtigt.

    Abruf-Nr. 204327