· Nachricht · Minderung
Warmwassertemperatur als Mietmangel
| Weist die Temperatur des Warmwassers nach ca. 15 Sekunden noch keine 40°C bis 43°C und nach ca. 30 Sekunden keine 55°C auf (DIN 1988-200), kann ein Mietmangel vorliegen. Dieser kann die Mieter der Wohnung zu Minderungsansprüchen gegenüber dem Vermieter berechtigen (AG Brandenburg 13.2.23, 31 C 210/21, nrkr., Abruf-Nr. 234513 ). |
Das warme Wasser wies hier erst nach Vorlauf von ca. 23,3 l nach ca. 50 Sek. eine Temperatur von ca. 40°C, nach Vorlauf von ca. 28 l nach ca. 60 Sek. eine Temperatur von ca. 42°C und dann erst nach ca. 230 Sek. eine Temperatur von 50,6°C, jedoch im Übrigen keine 55°C auf. Diese Messwerte rechtfertigen nach Ansicht des AG dann eine Minderung von 5 Prozent der Bruttomiete.
Beachten Sie | Nach der Rechtsprechung des BGH gehört eine Warmwasserversorgung rund um die Uhr zur Gebrauchstauglichkeit einer Mietwohnung (BGH 30.6.04, XII ZR 251/02, Abruf-Nr. 042199). Sie sollte zwischen 40° und 60°C liegen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 15. Aufl., Rn. 259; AG München 26.10.11, 463 C 4744/11: 45°C). Der Vermieter darf die Wassertemperatur in den Nachtstunden nicht absenken (AG Leonberg 27.12.18, 2 C 231/18).