· Fachbeitrag · Modernisierung
Ankündigungsverpflichtung bei Modernisierung der Heizungsanlage
von RA Axel Wetekamp, RiAG a.D., München
| Der Einbau einer Gasbrennwertheizung anstelle einer Ölheizung ist ein typischer Fall einer Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB (Einsparung von Endenergie, so bereits LG Fulda WuM 92, 243). Eine solche Maßnahme muss der Mieter nach § 555d Abs. 1 BGB dulden, es sei denn, er kann sich auf den Härteeinwand nach § 555d Abs. 2 BGB berufen. Der folgende Beitrag zeigt, was der Vermieter bei der Ankündigung der Maßnahme beachten muss. |
1. Ankündigung der Maßnahme
Die Ankündigung der Maßnahme nach § 555c BGB ist formelle Voraussetzung des Duldungsanspruchs des Vermieters. Sie muss „spätestens“ drei Monate vor Beginn erfolgen. Damit kommen auch frühere Mitteilungen in Betracht. Jedoch ist zu bedenken, dass je früher sie erfolgt, desto ungenauer die in ihr enthaltene Information sein dürfte. Mitgeteilt werden muss
- die Art der Maßnahme,
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