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  • · Fachbeitrag · Nebenkosten

    Miete für Rauchwarnmelder: keine Umlage als sonstige Betriebskosten

    von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin

    | Rauchwarnmelder sind zwar streitträchtig, ihr Nutzen aber unumstritten. Ihr Einbau ist bei Bestandsbauten in nahezu allen Bundesländern bauordnungsrechtlich vorgeschrieben. Bei Wohnraum ist inzwischen geklärt, dass der Mieter den Einbau als Modernisierungsmaßnahme dulden muss ( BGH 17.6.15, VIII ZR 216/14, VIII ZR 290/14). Unter den Gesichtspunkten „Beschlusskompetenz“ der Wohnungseigentümer und Grenzen „ordnungsgemäßer Verwaltung“ wurde die Diskussion um Rauchwarnmelder unter Wohnungseigentümern geführt ( BGH 8.2.13, V ZR 238/11 ; 7.12.18, V ZR 273/17). Und da ist sie nun: die Entscheidung des BGH zur Umlagefähigkeit der Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern als sonstige Betriebskosten! |

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte ist Mieterin einer preisgebundenen Wohnung der Klägerin. Nach § 2 Abs. 4 des Mietvertrags trägt sie neben den Wärmekosten die einzeln aufgelisteten Betriebskosten und muss hierauf monatliche Vorauszahlungen entrichten. Kosten, die im Zusammenhang mit Rauchwarnmeldern entstehen, werden nicht angeführt. Der Vertrag regelt Folgendes: „Die Vermieterin ist unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit berechtigt, für zukünftige Abrechnungszeiträume zusätzlich zu den o. g. Kosten auch solche Betriebskosten gem. Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung (oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung) nach billigem Ermessen auf den Mieter umzulegen und mit diesem abzurechnen, die derzeit nicht anfallen, aber später entstehen oder zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführt werden.“

     

    2015 kündigte die Klägerin die Ausstattung der im Gebäude befindlichen Wohnungen mit Rauchwarnmeldern an und teilte die künftig voraussichtlich anfallenden Kosten für deren Miete und Wartung mit. Die Betriebskostenabrechnungen wiesen 2016 zulasten der Beklagten Kosten für die „Miete + Wartung Rauchmelder“ in Höhe von 9,74 EUR aus, im Folgejahr 9,88 EUR. Ebenso wie das AG und LG verneint der BGH die Umlagefähigkeit der Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern (BGH 11.5.22, VIII ZR 379/20, Abruf-Nr. 229710).