· Fachbeitrag · Modernisierung
Indexmiete schließt Duldungsanspruch nicht aus
Zur Duldung einer Modernisierungsmaßnahme nach § 554 BGB a.F. bei Vereinbarung einer Indexmiete gemäß § 557b BGB (BGH 12.3.14, VIII ZR 147/13, Abruf-Nr. 141067). |
Sachverhalt
Der Beklagte ist Mieter einer mit einer Ofenheizung ausgestatteten Wohnung der Klägerin. Es ist eine unbefristete Indexmiete vereinbart. In 8/10 teilte die Klägerin dem Beklagten in Textform mit, sie beabsichtige, die Ofenheizung durch eine Versorgung mit Fernwärme zu ersetzen, kündigte die dafür erforderlichen Umbaumaßnahmen im Einzelnen an und erbat vergeblich seine Zustimmung. Sie teilte ferner mit, eine Erhöhung der Miete nach § 559 BGB werde nicht erfolgen, für die Kosten der Belieferung mit Fernwärme würden aber monatliche Vorschüsse erhoben. Die Revision des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Duldung der Maßnahmen bleibt erfolglos.
Praxishinweis
Duldung der Modernisierung kann die Klägerin gemäß Art. 229 § 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB noch nach § 554 Abs. 2 BGB a.F. verlangen. Grund: Die Ankündigung (§ 554 Abs. 3 S. 1 BGB a.F.) ist dem Beklagten vor dem 1.5.13 zugegangen. Die Formalien des § 554 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. sind gewahrt.
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