· Fachbeitrag · Modernisierung
Zweitbalkon ist nicht unbedingt eine Verbesserung
| Baut der Vermieter einen Zweitbalkon an, der aufgrund seiner Lage wenig attraktiv ist und sind mit dem Anbau erhebliche Nachteile verbunden (Verschattung, Wegfall von Stau- bzw. Stellmöglichkeit im Balkonzimmer), ist dies keine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 4 oder 5 BGB. Grund: Weder ist der Gebrauchswert der Wohnung erhöht, noch wurden die Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert ( LG Berlin 25.9.15, 65 S 193/15, Abruf-Nr. 194439 ). |
Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 109 | ID 44525724