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  • · Fachbeitrag · Modernisierungsankündigung

    Der Vermieter braucht es nicht zu übertreiben

    von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Wie ausführlich muss die Ankündigung einer Modernisierung sein, um das Informationsinteresse des Mieters zu befriedigen? Hierüber besteht bei den Instanzgerichten Uneinigkeit. Den Fall des LG Bremen (WuM 19, 195) nahm der BGH zum Anlass, die für die Ankündigung einer energetischen Modernisierung maßgeblichen Grundsätze nochmals herauszuarbeiten. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin kündigte der Beklagten schriftlich den Einbau einer Gaszentralheizung in das Wohngebäude an und beschrieb die kommenden Maßnahmen sowie die zu erwartende Mieterhöhung/Nebenkostenvorauszahlung ausführlich (s. Tatbestand des Urteils, Rn. 3 ff.). Dem Ankündigungsschreiben beigefügt war eine „Berechnung der Energieeinsparung“, in der für alle Wohnungen eine Reduktion der Endenergie von (bisher) 213.970 kWh/a auf (künftig) 189.375 kWh/a angegeben und eine Reduktion der Verbrauchskosten um 0,08 EUR/qm Wohnfläche im Monat berechnet wird. Die Klage, die baulichen Maßnahmen zu dulden und der Klägerin und Arbeitern innerhalb angegebener Zeiträume den Zutritt zur Wohnung zwecks Durchführung der Maßnahmen zu ermöglichen, scheitert in den Instanzen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat beim BGH Erfolg (20.5.20, VIII ZR 55/19, Abruf-Nr. 216454).

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 555c Abs. 1 S. 1 BGB a. F. muss der Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor Beginn in Textform ankündigen. Die Ankündigung muss nach § 555c Abs. 1 S. 2 BGB a. F. Angaben enthalten über