· Fachbeitrag · Modernisierungsmaßnahmen
Es muss nicht immer energetisch sein: Modernisierung nach § 555b Nr. 3 bis 5 BGB
von RA Axel Wetekamp, RiAG a.D., München
| Nach dem Energiekonzept der Bundesregierung gehört die energetische Modernisierung des Wohnungsbestands zu den wichtigsten Zukunftsaufgaben im Wohnungsmarkt. Sie ist auch das Kernstück der Mietrechtsreform 2013. Hierbei wird leicht aus den Augen verloren, dass in § 555b BGB - unverändert - weitere bauliche Veränderungen als Modernisierungsmaßnahmen enthalten sind. Der folgende Beitrag stellt diese Maßnahmen vor, die weder der Energieeinsparung noch dem Klimaschutz dienen. |
1. Nachhaltige Reduzierung des Wasserverbrauchs
Wassereinsparung ist Ressourcenschonung, dient also wie die Energieeinsparung ökologischen Zwecken. Trotzdem handelt es sich, wie sich schon an den gängigen Beispielen zeigt, nicht um aufwändige Maßnahmen, sondern es geht darum, mit relativ einfachen Mitteln Wasser einzusparen, Beispiele sind:
- Einbau von Kaltwasserzählern,
- Einbau von Wasserdurchlaufbegrenzern und
- Regenwassergewinnung.
2. Nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache
Hier handelt sich um Maßnahmen, die dem Mieter das Wohnen angenehmer gestalten sollen, dabei aber immer eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen müssen und - auch wegen der Umlagemöglichkeit - nicht nur reiner Luxus sein dürfen. Allgemein z.B. sind Verbesserungen in folgenden Bereichen:
- Zuschnitt der Wohnung,
- Belichtung und Belüftung,
- Schallschutz,
- Energieversorgung, der Wasserversorgung und der Entwässerung,
- sanitären Einrichtungen,
- Beheizung und der Kochmöglichkeiten,
- Funktionsabläufe in Wohnungen und
- Sicherheit vor Diebstahl und Gewalt
3. Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse
Zu Modernisierungen zählen schließlich auch Maßnahmen, die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern.
Weiterführender Hinweis
- Zur Zulässigkeit und Pflichten bei Auszug im Fall von Mietereinbauten und Modernisierungen, MK 13, 11