Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Modernisierungsmieterhöhung

    Mieterhöhung um mehr als zehn Prozent höher als angekündigt: Staffelung nicht möglich

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Nach § 559b Abs. 2 S. 1 BGB a.F. schuldete der Mieter die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängerte sich nach § 559b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 um sechs Monate, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt. Der BGH stellt klar, dass die Mietererhöhung in diesem Fall einheitlich erst sechs Monate später wirksam wird. |

     

    Sachverhalt

    Die Mieterin begehrt festzustellen, dass eine Mieterhöhung nach Modernisierungen (Fassadendämmung, Fenster) teilweise unwirksam ist. Der Vermieter hat die Maßnahmen unter Angabe einer Mieterhöhung von 140,16 EUR schriftlich (16.6.11) angekündigt. Nach der Modernisierung erhöhte er die Miete mit Schreiben vom 29.1.14 um insgesamt 212,76 EUR. Er verlangt 140,16 EUR ab dem 1.4.14 und weitere 72,60 EUR ab dem 1.10.14.

     

    Die Parteien streiten um die (Un-) Wirksamkeit der Mieterhöhung von 140,16 EUR auch für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.14. In den Instanzen hat nur die Feststellungsklage der Mieterin Erfolg. Der BGH weist darauf hin, die zugelassene Revision des Vermieters nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Diese wird daraufhin zurückgenommen (6.10.15, VIII ZR 76/15, Abruf-Nr. 182262).