· Fachbeitrag · Nachmieterstellung
Nur die Kontaktdaten nennen genügt nicht
| Mieter können aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder mit Rücksicht auf Treu und Glauben ausnahmsweise berechtigt sein, einen Nachmieter zu stellen, um vorzeitig aus einem längerfristigen Mietverhältnis entlassen zu werden. In der Praxis begnügen sich viele damit, dem Vermieter die Kontaktdaten des Mietinteressenten mitzuteilen. Sie meinen, es sei dann seine Aufgabe, sich mit dem potenziellen Nachmieter in Verbindung zu setzen. Ein gefährlicher Irrglaube wie die aktuelle Entscheidung des BGH belegt. |
Sachverhalt
Der Mietvertrag enthält einen bis 30.4.15 befristeten Kündigungsausschluss. Bereits kurz nach Vertragsschluss änderten sich die Lebensumstände der Beklagten. Deshalb kündigten sie den Mietvertrag. Die Klägerin erklärte sich bereit, die Beklagten aus dem Mietvertrag zu entlassen, wenn sie einen geeigneten Nachmieter stellen. Bedingung: Der Nachmieter müsse - ebenso wie die Beklagten vor Vertragsschluss - eine kurze schriftliche Erklärung zu den Familienverhältnissen, eine Selbstauskunft nebst Verdienstbescheinigung, den bisherigen Mietvertrag, Personalausweiskopien, eine Bonitätsauskunft sowie eine Bescheinigung vorlegen, dass er den Mietvertrag vorbehaltlos unterschreiben werde. Zur Übernahme der Kosten eines von den Beklagten eingeschalteten Maklers war die Klägerin nicht bereit. Sie verweigerte den Beklagten einen Besichtigungstermin für einen zwischenzeitlich gefundenen Mietinteressenten. Grund: Sie sei erst nach Eingang und Prüfung der von den Mietinteressenten vorzulegenden Unterlagen zur Vereinbarung eines Besichtigungstermins bereit. Der Interessent lehnte die Erteilung der geforderten Auskünfte ab. Die Klage auf Feststellung, dass das Mietverhältnis mindestens bis 30.4.15 fortbesteht, scheitert in den Instanzen. Die Revision hat Erfolg.
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Begehrt der Mieter, dem gemäß § 537 Abs. 1 BGB das Verwendungsrisiko der Mietsache zugewiesen ist, wegen besonderer Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf Treu und Glauben die vorzeitige Entlassung aus einem längerfristigen Mietverhältnis gegen Stellung eines Nachmieters, obliegt es allein ihm, einen geeigneten Nachmieter zu suchen, den Vermieter über dessen Person aufzuklären und ihm sämtliche Informationen zu geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters machen zu können (Abruf-Nr. 180744). |
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