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  • · Fachbeitrag · Nebenkostenabrechnung

    Keine Belegeinsicht des Mieters in Lieferantenrechnungen des Contractors

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Der Vermieter, der einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor abgeschlossen hat, ist dem Mieter gegenüber nicht zur Vorlage der dem Contractor von dessen Vorlieferanten ausgestellten Rechnung verpflichtet (BGH 3.7.13, VIII ZR 322/12, Abruf-Nr. 132733).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten. Beheizung und Warmwasserversorgung erfolgen vereinbarungsgemäß durch Fernwärme. Hierfür schaltete die Beklagte einen Wärmecontractor ein. Dieser bezieht die benötigte Fernwärme seinerseits von dem städtischen Versorger als Vorlieferanten. Ein Wärmecontracting ist zwischen den Parteien nicht vereinbart. Die Kläger verlangen zur Überprüfung ihrer Heizkostenabrechnung die Vorlage der von dem Versorger an den Wärmecontractor gerichteten Rechnung für die gelieferte Fernwärme. Die Beklagte übersandte stattdessen die Abrechnung des Wärmecontractors und legte dar, welche Kosten dieser Rechnung Zusatzkosten des Wärmecontracting sind. Die Klage hat in zweiter Instanz keinen Erfolg. Der BGH weist die Revision zurück.

     

    Entscheidungsgründe

    Zur jährlichen, den Grundsätzen des § 259 BGB entsprechenden Abrechnung über die vorausgezahlten Betriebskosten, zu der der Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 S. 1 BGB verpflichtet ist, gehört auch, dass der Vermieter dem Mieter die Überprüfung der Abrechnung ermöglicht. Das heißt: Der Vermieter schuldet die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen. Dazu zählen auch Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 S. 5 und 6 BGB erforderlich ist (BGH MK 06, 80, Abruf-Nr. 060768). Wie der Senat bereits entschieden hat (MK 12, 174, Abruf-Nr. 122826), ist dies insbesondere bei einem Wärmelieferungsvertrag der Fall. In diesen besteht ein Einsichtsrecht des Mieters.