· Fachbeitrag · Nebenkostenabrechnung
Kürzung von verbrauchsabhängigen Nebenkosten
| Eine Nebenkostenabrechnung, die die Kosten für Wasser, Abwasser und Niederschlagswasser zusammenfasst und einheitlich nach dem Maßstab der Wohnfläche abrechnet, obwohl insoweit nach der vertraglichen Vereinbarung eine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgen soll, begegnet keinen formellen Bedenken. |
Materiell kommt unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzanspruchs infolge einer Vertragsverletzung (unterbliebene Verbrauchserfassung) eine Kürzung des Abrechnungsbetrags in Betracht. Diese kann mangels anderer Anhaltspunkte durch analoge Anwendung von § 12 HeizkV mit 15 Prozent berücksichtigt werden (BGH 13.3.12, VIII ZR 218/11, Abruf-Nr. 121493).
Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 91 | ID 33682680