· Fachbeitrag · Ordentliche Kündigung
Nachhaltige Störung des Hausfriedens: Relevanz von Abmahnung und Verhalten von Besuchern
von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin
| Verhaltensbedingte Kündigungen wegen Konflikten unter Mitmietern eines Mehrfamilienhauses sind schwierig zu handhaben. Der BGH hat (erneut) versucht, Unsicherheiten auszuräumen, die im Anwendungsbereich des Tatbestands der „nachhaltigen Störung des Hausfriedens“ bei der Bewertung einer Abmahnung i. R. d. (hilfsweise ausgesprochenen) ordentlichen Kündigung und der Zurechnung des Verhaltens Dritter anzutreffen sind. |
Sachverhalt
Die klagenden Vermieterinnen verlangten von der beklagten Mieterin, die 2006 an sie vermietete Wohnung zu räumen. Sie stützten ihr Räumungsbegehren auf eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens, vor allem fortwährender Auseinandersetzungen der Beklagten und ihres Lebensgefährten mit den Mietern R., J. und St. Der Kündigung vorausgegangen war eine Abmahnung aufgrund von Vorfällen mit dem Ehepaar R.
Das AG hat die fristgemäße Kündigung durchgreifen lassen und die Beklagte zur Räumung verurteilt. Das LG hat die Berufung nach Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der BGH hat die Anträge der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls zurückgewiesen (BGH 25.8.20, VIII ZR 59/20, NZM 20, 885, Abruf-Nr. 217920).
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