· Fachbeitrag · Ordnungsgemäßer Zustand (Teil 4)
Ärger bei der Wohnungsrückgabe: Badewanne/Waschbecken
von Assessor jur. Harald Büring, Düsseldorf
| Häufiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter bei Rückgabe der Mietwohnung ist, ob sich die Badewanne sowie das Waschbecken im ordnungsgemäßen Zustand nach § 546 BGB befinden. |
1. Schaden
Ein Schadenersatzanspruch des Vermieters gem. § 280 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Mieter die Badewanne bzw. das Waschbecken durch eine schuldhafte Pflichtverletzung in ihrer Substanz beschädigt hat. Ein solcher Schaden kann bereits im Abplatzen der jeweiligen Beschichtung liegen. Dabei sprechen größere Emaille-Abplatzungen an der Beschichtung der Badewanne bzw. des Waschbeckens für eine vertragswidrige Nutzung (Lützenkirchen Anwalts-Handbuch Mietrecht, 6. Aufl., Rn. 420) während „sehr kleine“ Abplatzungen dem Mieter schnell unterlaufen können und daher normalerweise eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache darstellen (Langenberg in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. zu § 538 BGB Rn. 111).
2. Vertragsgemäße Nutzung bei Badewannen
Wann (noch) eine vertragsgemäße Nutzung vorliegt, entscheiden die Gerichte ‒ wie nicht anders zu erwarten ‒ unterschiedlich.
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