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  • · Fachbeitrag · Persönlichkeitsverletzung

    Kein Schmerzensgeld bei Bezeichnung des ehemaligen Mieters in SMS als „Schweinebacke“

    | Aus dem Mietverhältnis resultierende Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter (oder umgekehrt) gipfeln nicht selten in verbalen Attacken, die die Würde und Ehre des Betroffenen verletzen können. Die aktuelle Entscheidung des BGH zeigt, dass auch grobe Beleidigungen nicht immer den Anspruch auf eine Geldentschädigung begründen. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist ehemaliger Mieter des Beklagten. Er sendete innerhalb von zwei Tagen an den Kläger mehrere „SM“ in denen er diesen als: „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „ feiges Schwein“, „feige Sau“, „feiger Pisser“, „asozialer Abschaum“ und „kleiner Bastard“ titulierte. Der Kläger erwirkte gegen den Beklagten ein Anerkenntnisurteil, wonach dieser es unter Androhung eines Ordnungsgelds zu unterlassen hat, ihn zu beleidigen und in irgendeiner Form ‒ auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ‒ unmittelbaren Kontakt zu ihm aufzunehmen. Der Kläger erstattete weiterhin Strafanzeige gegen den Beklagten. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und der Kläger auf den Privatklageweg verwiesen, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte.

     

    Seine Klage auf Zahlung eines „Schmerzensgelds“ nebst Zinsen scheitert in den Instanzen. Der BGH weist die Revision zurück.