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  • · Fachbeitrag · Praxisfälle

    Immer Ärger mit der Einbauküche: Schäden

    von RA Dr. Hans-Reinold Horst, Hannover/Solingen

    | Vermieter sollten tunlichst darauf verzichten, eine Einbauküche mitzuvermieten. Dies kann viele Probleme mit sich bringen ‒ z. B. wenn die Küche oder gar die Wohnung beschädigt werden. |

    1. Instandsetzung und Schadenersatz wegen Beschädigung

    Hat der Vermieter eine Einbauküche mitvermietet, ist er für ihre Instandhaltung und Reparatur zuständig (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Mieter muss nur ins Portemonnaie greifen, wenn er einen Schaden verursacht hat. Ist die Küche alt, kann der Mieter seiner Inanspruchnahme den Grundsatz „Neu für Alt“ entgegenhalten. Das kann dazu führen, dass eine Küche nach 25 Jahren als „verbraucht“ gilt und mit 0 EUR anzusetzen ist (LG Berlin GE Berlin 01, 1404). Für normale gebrauchsbedingte und altersbedingte Abnutzungserscheinungen muss der Mieter also nicht einstehen (§ 538 BGB).

     

    Beachten Sie | Anders ist dies bei geringfügigeren Schäden an häufig benutzten Teilen der Küche, auf die der Mieter täglich Zugriff hat, wenn sie Gegenstand einer wirksamen Kleinreparaturklausel im Mietvertrag sind.