22.05.2018 · Nachricht · Räumungsfrist
Verlängerung aufgrund lokalem Wohnungsmangel möglich
| Eine gerichtlich gewährte Räumungsfrist kann gemäß § 721 Abs. 3 ZPO insbesondere dann verlängert werden, wenn die Suche nach Ersatzwohnraum während der gewährten Räumungsfrist – trotz hinreichender Bemühungen des Mieters – erfolglos war. Ob der Mieter sich hinreichend bemüht hat, ist unter Berücksichtigung seiner besonderen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, aber auch der konkreten Lage auf dem Wohnungsmarkt zu beurteilen (LG Berlin 5.4.18, 67 T 40/18, Abruf-Nr. 201228 ). |
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